Corona und Betriebsschließungsversicherung – Vergleichsangebot annehmen?

Viele Unternehmen, insbesondere im Hotel und Gaststättengewerbe haben eine Betriebsschließungsversicherung oder Betriebsausfallversicherung abgeschlossen – mit der Hoffnung in einer Ausnahmesituation wie der vorliegenden finanziell abgesichert zu sein. Doch gerade jetzt lehnen viele Versicherer ihre Einstandspflicht ab. Oftmals erfolgt statt einer Auszahlung lediglich ein „Vergleichsangebot“, welches den Unternehmen, nur einen Bruchteil der Entschädigung zuspricht. Sollten Unternehmen diese Vergleichsangebote dennoch annehmen oder lohnt sich eine Durchsetzung des ursprünglichen Regulierungsanspruches? 

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Ersatzansprüche jetzt geltend machen – Fristablauf droht!

Auch wenn Sie durch die staatlich angeordneten Maßnahmen in Ihrer Existenz als Unternehmer bedroht sind, sehen wir die Möglichkeit, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen. Doch Achtung: die möglichen Ansprüche verjähren nach drei Monaten. Wann die Voraussetzungen vorliegen, erfahren Sie in dem nachfolgenden Artikel unseres Kollegen Kevin Bommer.

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Kurzarbeit und Profifußball

Die nachfolgenden Hinweise betreffen ausschließlich Berufsspieler und Berufsspielerinnen.

Kann der Club als Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?

Nein. Durch Kurzarbeit werden die Hauptleistungspflichten der Spieler teilweise aufgehoben, denn diese arbeiten weniger und erhalten letztlich auch weniger Vergütung.

Dies kann der Club aber nicht einseitig bestimmen, da hierin eine Vertragsänderung läge.

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Kurzarbeit können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung spielen im Profisport in der Regel keine Rolle. In der Regel sehen auch die individuellen Arbeitsverträge der Spieler die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeitergeld nicht vor.

Daher muss der Club mit seinen Spielern Vereinbarungen im Einzelfall treffen.

Kann der Club erst dann Kurzarbeit beantragen, wenn alle Spieler/Spielerinnen dem Kurzarbeitergeld zugestimmt haben?

Nein. Es muss jedoch bei mindestens 10 % der Beschäftigten der Arbeitswegfall eingetreten sein.


Wie hoch ist das KUG und wer zahlt es aus?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- Entgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

Das KUG beträgt 60 % oder 67 % (Spieler/innen, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Spieler/innen, deren Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben) der Nettoentgeltdifferenz.

Da die Berufsspieler/innen mangels Mannschaftstraining und mangels Wettkämpfe überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen können, liegt in der Regel „Kurzarbeitergeld 0“ vor.

Beispiel:

  • Grundgehalt netto:                     6000,00 €                             = Soll-Entgelt
  • Kurzarbeitergeld 0:                           0,00 €                             = Ist-Entgelt
  • Differenz:                                      6000,00 €                             = Nettoentgeltdifferenz
  • Hiervon 60%:                               3600,00 €                             = KUG

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist allerdings bei der Beitragsbemessungsgrundlage gedeckelt. Ab einem Bruttomonatsentgelt von 6.890,00 € steigt das individuelle Kurzarbeitergeld nicht mehr.

Das Kurzarbeitergeld wird durch den Club errechnet und ausbezahlt. Der Club erhält dann eine Erstattung seitens der Agentur für Arbeit durch Verwendung des Formulars „Antrag auf Kurzarbeitergeld“.

Der Club muss Monat für Monat den „Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag“ stellen.

Kann der Club das KUG aufstocken?

Ja. Dem Club steht es frei, das KUG aufzustocken. Eine Grenze gibt es hierzu nicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zuschuss generell steuerpflichtig ist.

Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Liegt „Kurzarbeitergeld 0“ vor, wenn Mannschaftstraining nicht möglich ist, die Spieler sich jedoch zu Hause verteilten?

Ja. Zu den Arbeitspflichten des Sportlers gehört nicht nur die Teilnahme an Wettbewerbsspielen, sondern auch die Teilnahme am Mannschaftstraining (BAG, Urt. v. 17.01.1979, Az. 5 AZR 498/77). Der Club wiederum ist verpflichtet, ein Mannschaftstraining zu ermöglichen, das durch einen lizenzierten Trainer geleitet wird und bei dem eine Mannschaftsgröße besteht, die es ermöglicht, wettkampfspezifische Spielzüge etc. einzuüben. Auch eine physiotherapeutische und sportmedizinische Betreuung gehört im Profibereich hierzu.

(!) Achtung: Ordnet der Club Training in Kleingruppen an, arbeitet der Spieler/die Spielerin. Dies kann zur Folge, dass das KUG entfällt.

Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld im Profisport stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

FIFA und Covid-19 – Anpassungen des Reglements

Der Weltfußballverband FIFA hat nun – nach Aussetzen des Fußballbetriebs in fast allen Ländern – Leitlinien und Empfehlungen für seine Mitgliedsverbände herausgegeben. Aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetze handelt es sich lediglich um Empfehlungen, da diese möglicherweise nicht vollends mit nationalem Recht – so auch in Deutschland – in Einklang zu bringen sind.

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Warum der Unternehmer (spätestens) jetzt eine Vorsorgevollmacht benötigt

Ein deutscher Unternehmer ist unsterblich und wird niemals krank! Spätestens in der aktuellen Krise müsste jedoch jedem Unternehmer deutlich werden, dass dieser oft gehörte Satz ein Irrglaube ist. Wenn ein Unternehmer durch eine Erkrankung an COVID entscheidungsunfähig wird, zieht sein krankheitsbedingter Ausfall zusätzlich sein in Turbulenzen geratenes Unternehmen in Mitleidenschaft. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie als Unternehmer rechtlich Vorsorge treffen können.

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Datenschutz und Corona – Was Arbeitgeber beachten müssen

Zu den vielen Rechtsunsicherheiten, die Arbeitgeber seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie verfolgen, zählen auch datenschutzrechtliche Fragen. Wer einer Verbreitung des Virus und dem Schutz der Mitarbeiter gerecht werden und gleichzeitig nur im erlaubten Umfang Daten über seine Mitarbeiter verarbeiten will, hat schnell das Gefühl, sich in Widersprüche zu verstricken. Der Bundesdatenschutzbeauftragte und die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder haben nun in Form allgemeiner Hinweise darüber informiert, wann und wie Arbeitgeber personenbezogene Daten zum Infektionsschutz verarbeiten dürfen.

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Aktuelle FAQs zum Vereins- und Sportrecht

Die Verbreitung des Virus Covid-19 bereitet nicht nur Unternehmen, sondern auch vielen Vereinen große Sorgen, denn die aktuelle Situation bedroht de facto die Existenz vieler Vereine.

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Das Covid-19-Gesetz vom 25.03.2020

In einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren hatte der Deutsche Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Das Gesetzespaket sieht zunächst befristete Änderungen und Ergänzungen zur Unterstützung der Wirtschaft und der Verbraucher vor.

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Fataler Fehler bei Zusagen im Gewerberaum-Mietverhältnis

In den letzten Tagen werden wir überhäuft mit Fragen, wie sich das Corona-Virus auf das gewerbliche Mietverhältnis auswirkt. Unser Kollege Dr. Gerald Kallenborn, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, hat sich mit den wichtigsten Fragen aus Vermietersicht beschäftigt. Wichtig zu wissen: Sie können mit gut gemeinten Zusagen Fehler begehen, die das Mietverhältnis für die Zukunft (zum Nachteil des Vermieters) vollständig ändern.

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