Warum der Unternehmer (spätestens) jetzt eine Vorsorgevollmacht benötigt

Warum der Unternehmer (spätestens) jetzt eine Vorsorgevollmacht benötigt

Ein deutscher Unternehmer ist unsterblich und wird niemals krank! Spätestens in der aktuellen Krise müsste jedoch jedem Unternehmer deutlich werden, dass dieser oft gehörte Satz ein Irrglaube ist. Wenn ein Unternehmer durch eine Erkrankung an COVID entscheidungsunfähig wird, zieht sein krankheitsbedingter Ausfall zusätzlich sein in Turbulenzen geratenes Unternehmen in Mitleidenschaft. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie als Unternehmer rechtlich Vorsorge treffen können.

Ist der Unternehmer alleiniger Geschäftsführer, wird das Unternehmen unter Umständen handlungsunfähig. Wichtige Entscheidungen, die der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind, können ebenfalls möglicherweise nicht getroffen werden, weil der kranke Gesellschafter sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

Zu denken sind in erster Linie an Fälle, in denen infolge des Ausfalls des Unternehmers durch Krankheit das Unternehmen führungslos wird, was für den Inhaber einer Einzelfirma ebenso gilt wie den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH oder einer Ein-Personen GmbH & Co. KG.

Eine gute Lösung für den Krankheitsfall des Unternehmers bietet die sogenannte Unternehmer-Vorsorgevollmacht.

Allgemeine Vollmachtsregelungen

Der Unternehmer braucht zunächst wie jeder andere eine sogenannte Vorsorgevollmacht, die die Bereiche Vermögens- und Gesundheitsfürsorge für den Krankheitsfall abdeckt. Dort wird z.B. geregelt,

  • wer über lebensverlängernde Maßnahmen oder lebensbedrohliche Eingriffe entscheidet,
  • wer vom Arzt oder Pflegepersonal Auskunft über den Gesundheitszustand erhält,
  • wer die Patientenakte einsehen kann etc, aber auch
  • wer Entscheidungen über das private Vermögen treffen kann (z.B. im Hinblick auf Geldanlagen, Kündigung und Abschluss von Verträgen, usw.)

Regelmäßig wird die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ausgestaltet. Diese verleiht grundsätzlich uneingeschränkte Vertretungsmacht nach außen, und zwar auch im Unternehmensbereich.

Unternehmer-Vorsorgevollmacht

In der Vorsorgevollmacht eines Unternehmers sollte einer Person die rechtlichen Befugnisse eingeräumt werden, die notwendig sind, wichtige unternehmerische Entscheidungen treffen zu können. Im Außenverhältnis darf die Vollmacht nicht eingeschränkt werden, damit alle rechtlichen Entscheidungen im Zweifel von der Vollmacht umfasst sind.

Die zu bevollmächtigende Person oder Personen können aus dem Unternehmen (wie z.B. leitende Angestellte, Prokuristen) oder der Familie des Unternehmers stammen. Die Vollmacht kann jedoch auch einem externen Bevollmächtigten erteilt werden, z.B. dem Rechtsanwalt oder Steuerberater des Unternehmers.

Handlungsanweisung/Geschäftsbesorgungsvertrag

In jedem Fall ist es wichtig, im Rahmen einer sogenannten Handlungsanweisung Vorgaben zu machen, in welchem Umfang und in welcher Form durch den Bevollmächtigten von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll. Eine grundlegende Entscheidung kann z.B. sein, ob das Unternehmen bei längerem Ausfall des Unternehmers fortgeführt werden soll oder möglichst bald veräußert oder liquidiert werden soll. Dies hängt von der Größe des Unternehmens und davon ab, ob und inwieweit das Unternehmen zumindest übergangsweise ohne die Person des Unternehmers fortgeführt werden kann.

Aus meiner Sicht bietet es sich an, zusätzlich zu der Vollmacht einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Person des Bevollmächtigten und des Unternehmers zu treffen, in dem beispielsweise für das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Bevollmächtigtem Auskunftspflichten, Haftungsausschlüsse, Vergütungsfragen und ähnliches geregelt werden können.

Einräumung von Prokura

Ein weiteres Instrument der Vorsorge für den Krankheitsfall bietet die Möglichkeit, einen Prokuristen zu bestellen, der nach den Vorschriften des HGB von Gesetzes wegen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, befugt ist. Die Prokura wird vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt und zum Handelsregister angemeldet.

Aufgrund der Eintragung des Prokuristen im Handelsregister ergibt sich seine Legitimation direkt aus dem Register. Er bedarf daher keiner Vollmacht, um sich Dritten gegenüber als Vertreter des erkrankten Unternehmers legitimieren zu können. Selbstredend muss die Prokura in guten Zeiten, d. h. vor der Erkrankung eingeräumt worden sein. Erteilung und Anmeldung können zur Not aber auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Erteilung von Stimmrechtsvollmachten

Sofern der Unternehmer Mitgesellschafter, beispielsweise in einer GmbH ist, kann im Rahmen rechtlicher Vorsorge eine Stimmrechtsvollmacht an andere Personen erteilt werden. Bei GmbHs bedarf diese jedoch der Schriftform (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Außerdem lohnt sich ein Blick in die Satzung der Gesellschaft. Dort können abweichende Regelungen für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten getroffen sein.

Fazit

Welche der hier genannten Maßnahmen im konkreten Fall die richtige ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Sprechen Sie unser Team Erbrecht für eine Beratung zu diesem Bereich gerne an. Weitere Informationen finden Sie unter www.erbrecht-saar.de .

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert