Ein deutscher Unternehmer ist unsterblich und wird niemals krank! Spätestens in der aktuellen Krise müsste jedoch jedem Unternehmer deutlich werden, dass dieser oft gehörte Satz ein Irrglaube ist. Wenn ein Unternehmer durch eine Erkrankung an COVID entscheidungsunfähig wird, zieht sein krankheitsbedingter Ausfall zusätzlich sein in Turbulenzen geratenes Unternehmen in Mitleidenschaft. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie als Unternehmer rechtlich Vorsorge treffen können.
Ist der Unternehmer alleiniger Geschäftsführer, wird das Unternehmen unter Umständen handlungsunfähig. Wichtige Entscheidungen, die der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind, können ebenfalls möglicherweise nicht getroffen werden, weil der kranke Gesellschafter sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
Zu denken sind in erster Linie an
Fälle, in denen infolge des Ausfalls des Unternehmers durch Krankheit das
Unternehmen führungslos wird, was für den Inhaber einer Einzelfirma ebenso gilt
wie den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH oder einer Ein-Personen
GmbH & Co. KG.
Eine gute Lösung für den Krankheitsfall des Unternehmers bietet die sogenannte Unternehmer-Vorsorgevollmacht.
Allgemeine Vollmachtsregelungen
Der Unternehmer braucht zunächst wie jeder andere eine sogenannte Vorsorgevollmacht, die die Bereiche Vermögens- und Gesundheitsfürsorge für den Krankheitsfall abdeckt. Dort wird z.B. geregelt,
- wer über lebensverlängernde Maßnahmen oder lebensbedrohliche Eingriffe entscheidet,
- wer vom Arzt oder Pflegepersonal Auskunft über den Gesundheitszustand erhält,
- wer die Patientenakte einsehen kann etc, aber auch
- wer Entscheidungen über das private Vermögen treffen kann (z.B. im Hinblick auf Geldanlagen, Kündigung und Abschluss von Verträgen, usw.)
Regelmäßig wird die Vorsorgevollmacht
als Generalvollmacht ausgestaltet. Diese verleiht grundsätzlich
uneingeschränkte Vertretungsmacht nach außen, und zwar auch im
Unternehmensbereich.
Unternehmer-Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht eines Unternehmers sollte einer Person die rechtlichen Befugnisse eingeräumt werden, die notwendig sind, wichtige unternehmerische Entscheidungen treffen zu können. Im Außenverhältnis darf die Vollmacht nicht eingeschränkt werden, damit alle rechtlichen Entscheidungen im Zweifel von der Vollmacht umfasst sind.
Die zu bevollmächtigende Person
oder Personen können aus dem Unternehmen (wie z.B. leitende Angestellte,
Prokuristen) oder der Familie des Unternehmers stammen. Die Vollmacht kann
jedoch auch einem externen Bevollmächtigten erteilt werden, z.B. dem
Rechtsanwalt oder Steuerberater des Unternehmers.
Handlungsanweisung/Geschäftsbesorgungsvertrag
In jedem Fall ist es wichtig, im
Rahmen einer sogenannten Handlungsanweisung Vorgaben zu machen, in welchem
Umfang und in welcher Form durch den Bevollmächtigten von der Vollmacht
Gebrauch gemacht werden soll. Eine grundlegende Entscheidung kann z.B. sein, ob
das Unternehmen bei längerem Ausfall des Unternehmers fortgeführt werden soll
oder möglichst bald veräußert oder liquidiert werden soll. Dies hängt von der
Größe des Unternehmens und davon ab, ob und inwieweit das Unternehmen zumindest
übergangsweise ohne die Person des Unternehmers fortgeführt werden kann.
Aus meiner Sicht bietet es sich
an, zusätzlich zu der Vollmacht einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der
Person des Bevollmächtigten und des Unternehmers zu treffen, in dem
beispielsweise für das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und
Bevollmächtigtem Auskunftspflichten, Haftungsausschlüsse, Vergütungsfragen und
ähnliches geregelt werden können.
Einräumung von Prokura
Ein weiteres Instrument der
Vorsorge für den Krankheitsfall bietet die Möglichkeit, einen Prokuristen zu
bestellen, der nach den Vorschriften des HGB von Gesetzes wegen zu allen Arten
von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die
der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, befugt ist. Die Prokura wird
vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt und zum Handelsregister angemeldet.
Aufgrund der Eintragung des
Prokuristen im Handelsregister ergibt sich seine Legitimation direkt aus dem
Register. Er bedarf daher keiner Vollmacht, um sich Dritten gegenüber als
Vertreter des erkrankten Unternehmers legitimieren zu können. Selbstredend muss
die Prokura in guten Zeiten, d. h. vor der Erkrankung eingeräumt worden sein. Erteilung
und Anmeldung können zur Not aber auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Erteilung von Stimmrechtsvollmachten
Sofern der Unternehmer
Mitgesellschafter, beispielsweise in einer GmbH ist, kann im Rahmen rechtlicher
Vorsorge eine Stimmrechtsvollmacht an andere Personen erteilt werden. Bei GmbHs
bedarf diese jedoch der Schriftform (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Außerdem lohnt sich ein
Blick in die Satzung der Gesellschaft. Dort können abweichende Regelungen für
die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten getroffen sein.
Fazit
Welche der hier genannten Maßnahmen im konkreten Fall die richtige ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Sprechen Sie unser Team Erbrecht für eine Beratung zu diesem Bereich gerne an. Weitere Informationen finden Sie unter www.erbrecht-saar.de .