Monat: April 2020

Ersatzansprüche jetzt geltend machen – Fristablauf droht!

Auch wenn Sie durch die staatlich angeordneten Maßnahmen in Ihrer Existenz als Unternehmer bedroht sind, sehen wir die Möglichkeit, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen. Doch Achtung: die möglichen Ansprüche verjähren nach drei Monaten. Wann die Voraussetzungen vorliegen, erfahren Sie in dem nachfolgenden Artikel unseres Kollegen Kevin Bommer.

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Kurzarbeit und Profifußball

Die nachfolgenden Hinweise betreffen ausschließlich Berufsspieler und Berufsspielerinnen.

Kann der Club als Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?

Nein. Durch Kurzarbeit werden die Hauptleistungspflichten der Spieler teilweise aufgehoben, denn diese arbeiten weniger und erhalten letztlich auch weniger Vergütung.

Dies kann der Club aber nicht einseitig bestimmen, da hierin eine Vertragsänderung läge.

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Kurzarbeit können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung spielen im Profisport in der Regel keine Rolle. In der Regel sehen auch die individuellen Arbeitsverträge der Spieler die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeitergeld nicht vor.

Daher muss der Club mit seinen Spielern Vereinbarungen im Einzelfall treffen.

Kann der Club erst dann Kurzarbeit beantragen, wenn alle Spieler/Spielerinnen dem Kurzarbeitergeld zugestimmt haben?

Nein. Es muss jedoch bei mindestens 10 % der Beschäftigten der Arbeitswegfall eingetreten sein.


Wie hoch ist das KUG und wer zahlt es aus?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- Entgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

Das KUG beträgt 60 % oder 67 % (Spieler/innen, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Spieler/innen, deren Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben) der Nettoentgeltdifferenz.

Da die Berufsspieler/innen mangels Mannschaftstraining und mangels Wettkämpfe überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen können, liegt in der Regel „Kurzarbeitergeld 0“ vor.

Beispiel:

  • Grundgehalt netto:                     6000,00 €                             = Soll-Entgelt
  • Kurzarbeitergeld 0:                           0,00 €                             = Ist-Entgelt
  • Differenz:                                      6000,00 €                             = Nettoentgeltdifferenz
  • Hiervon 60%:                               3600,00 €                             = KUG

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist allerdings bei der Beitragsbemessungsgrundlage gedeckelt. Ab einem Bruttomonatsentgelt von 6.890,00 € steigt das individuelle Kurzarbeitergeld nicht mehr.

Das Kurzarbeitergeld wird durch den Club errechnet und ausbezahlt. Der Club erhält dann eine Erstattung seitens der Agentur für Arbeit durch Verwendung des Formulars „Antrag auf Kurzarbeitergeld“.

Der Club muss Monat für Monat den „Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag“ stellen.

Kann der Club das KUG aufstocken?

Ja. Dem Club steht es frei, das KUG aufzustocken. Eine Grenze gibt es hierzu nicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zuschuss generell steuerpflichtig ist.

Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Liegt „Kurzarbeitergeld 0“ vor, wenn Mannschaftstraining nicht möglich ist, die Spieler sich jedoch zu Hause verteilten?

Ja. Zu den Arbeitspflichten des Sportlers gehört nicht nur die Teilnahme an Wettbewerbsspielen, sondern auch die Teilnahme am Mannschaftstraining (BAG, Urt. v. 17.01.1979, Az. 5 AZR 498/77). Der Club wiederum ist verpflichtet, ein Mannschaftstraining zu ermöglichen, das durch einen lizenzierten Trainer geleitet wird und bei dem eine Mannschaftsgröße besteht, die es ermöglicht, wettkampfspezifische Spielzüge etc. einzuüben. Auch eine physiotherapeutische und sportmedizinische Betreuung gehört im Profibereich hierzu.

(!) Achtung: Ordnet der Club Training in Kleingruppen an, arbeitet der Spieler/die Spielerin. Dies kann zur Folge, dass das KUG entfällt.

Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld im Profisport stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

FIFA und Covid-19 – Anpassungen des Reglements

Der Weltfußballverband FIFA hat nun – nach Aussetzen des Fußballbetriebs in fast allen Ländern – Leitlinien und Empfehlungen für seine Mitgliedsverbände herausgegeben. Aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetze handelt es sich lediglich um Empfehlungen, da diese möglicherweise nicht vollends mit nationalem Recht – so auch in Deutschland – in Einklang zu bringen sind.

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