FIFA und Covid-19 – Anpassungen des Reglements

FIFA und Covid-19 – Anpassungen des Reglements

Der Weltfußballverband FIFA hat nun – nach Aussetzen des Fußballbetriebs in fast allen Ländern – Leitlinien und Empfehlungen für seine Mitgliedsverbände herausgegeben. Aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetze handelt es sich lediglich um Empfehlungen, da diese möglicherweise nicht vollends mit nationalem Recht – so auch in Deutschland – in Einklang zu bringen sind.

Nachdem der Ratsausschuss der FIFA die Covid-19-Pandemie als einen Fall höherer Gewalt eingestuft hat, konnte die Regularien angepasst werden.

Die hierfür eingesetzte Arbeitsgruppe musste sich insbesondere 

  1. mit den Regelungen zu ablaufenden Verträgen und neuen Verträgen, die am Anfang der neuen Saison beginnen sollten,
  2. mit der Fragestellung zu Verträgen, die wegen der Covid-19-Situation nicht wie von den Parteien beabsichtigt erfüllt werden können und
  3. dem angemessenen Zeitpunkt für die Registrierungsperioden („Transferfenster“)

auseinandersetzen.

Vertragsende und Vertragsbeginn:

  • Das Vertragsende zum Ende der Saison (in der Regel 30.06. d. Jahres) wird bis zum neuen Enddatum der Saison aufgeschoben. Korrespondierend hierzu wird der Vertragsbeginn bis zum Anfangsdatum der neuen Spielzeit aufgeschoben.
  • Ferner hat bei überlappenden Spielzeiten oder Registrierungsperioden der ehemalige Verein das Vorrecht, seine Spielzeit mit dem ursprünglichen Kader abzuschließen, um die Integrität des Wettbewerbs zu wahren.

Für internationale Transfers gilt zudem, dass – ungeachtet der empfohlenen Änderung der Daten der Vereinbarungen – sämtliche Zahlungen, die gemäß des Arbeitsvertrages vor dem neuen Anfangsdatum fällig werden, bis zum neuen Anfangsdatum der neuen Spielzeit aufgeschoben werden sollen. 

Verträgen, die wegen der Covid-19-Situation nicht wie von den Parteien beabsichtigt erfüllt werden können

Um ein Mindestmaß an Gehaltszahlungen zu sichern und zugleich Gerichtsverfahren und Insolvenzen zu vermeiden, empfiehlt die FIFA, dass Vereine und Angestellte (Spieler und Trainer) Betriebs- oder „Tarifvereinbarungen“ auf Klub- und Ligaebene anstreben.

Hierin sollte die Vergütung (ggf. Aufschub und/oder Beschränkung von Gehaltszahlungen, Schutzmechanismen etc.) und weitere Leistungen, staatliche Hilfsprogramme und Bedingungen während der Vertragsverlängerungen geregelt werden.

In Deutschland nicht möglich ist die einseitige Änderung von Verträgen – auch nicht durch „Tarifvertrag“. Die FIFA sieht für andere Nationalverbände, in denen dies möglich ist, jedoch vor, dass ggf. einseitige Vertragsänderungen vor der FIFA-internen Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) oder der FIFA-Kommission für den Status von Spielern anerkannt werden, wenn sie in Treu und Glauben erfolgten sowie angemessen und verhältnismäßig sind.

Alternativ hierzu sollten die Arbeitsverträge zwischen Vereinen und Angestellten für die Dauer der Unterbrechung des Spielbetriebs ausgesetzt werden, sofern eine angemessene Versicherungsdeckung besteht und für die Angestellten im maßgebenden Zeitraum die Sicherung des Einkommens besteht.

Registrierungsperioden:

Ein Vereinswechsel darf nur während einer von zwei vom zuständigen Mitgliedsverband festgelegten Perioden erfolgen.

Hier die Übersicht zu den weltweiten Transferfenstern:

https://resources.fifa.com/image/upload/transfer-window-calendar-x8860.pdf?cloudid=rajcobv4vffwupl7nrkb

Im Anhang 3 Art. 5.1 Abs. 1 des Reglements ist für Ausnahmesituationen die Möglichkeit zum Anpassen von Registrierungsperioden vorgesehen. So heißt es:

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Covid-19 ist eine solche Ausnahmesituation. Daher wird den nationalen Fußballverbänden empfohlen, bei der FIFA entsprechenden Anträge zu stellen, denen nach Einzelfallprüfung durch die FIFA-Administration auch stattgegeben werden.

Darüber hinaus können Berufsspieler, deren Verträge wegen Covid-19 abgelaufen oder beendet wurden, auch außerhalb einer Registrierungsperiode durch einen Verband registriert werden – ungeachtet des Datums des Vertragsablaufs oder der Vertragsbeendigung.

Abschließende Hinweise:

Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die sog. Version 1.0, die jederzeit an die neue Situation angepasst werden kann.

Letztlich sind jene Empfehlungen stets mit nationalem Recht, insbesondere Arbeitsrecht, in Einklang zu bringen. Ob dies letztlich gelingt, ist derzeit noch nicht abzusehen.

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