Ersatzansprüche jetzt geltend machen – Fristablauf droht!

Ersatzansprüche jetzt geltend machen – Fristablauf droht!

Auch wenn Sie durch die staatlich angeordneten Maßnahmen in Ihrer Existenz als Unternehmer bedroht sind, sehen wir die Möglichkeit, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen. Doch Achtung: die möglichen Ansprüche verjähren nach drei Monaten. Wann die Voraussetzungen vorliegen, erfahren Sie in dem nachfolgenden Artikel unseres Kollegen Kevin Bommer.

Derzeit sind viele Betriebe aufgrund staatlicher Anordnungen außer Betrieb gesetzt und Unternehmen sehen sich mit enormen Umsatzeinbußen konfrontiert. Auch in dieser Ausnahmesituation stehen Unternehmen jedoch nicht völlig schutzlos dar – es besteht mitunter die Möglichkeit eines staatlichen Entschädigungsanspruches. Gestellt werden kann der Antrag von jedem Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständigen und Heimarbeiter.
Eine Antragstellung kann sich insbesondere für Arbeitgeber lohnen, etwa wenn für einen großen Teil seiner Arbeitnehmer eine Quarantäne angeordnet wurde, ohne dass die betroffenen Mitarbeiter selbst erkrankt waren. In diesem Fall besteht zwar zunächst die Pflicht des Arbeitgebers die Entschädigungszahlungen vorzufinanzieren, es besteht jedoch ein staatlicher Entschädigungsanspruch.

Entschädigungsanspruch aus Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Selbstständigen und Heimarbeitern einen Entschädigungsanspruch.

Voraussetzung des Anspruchs gemäß §56 Abs. 1 IfSG ist, dass der Anspruchsteller aufgrund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Die staatlich angeordneten Betriebsschließungen in Form einer Allgemeinverfügung werden auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützt und stellen somit ein Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG dar. Direkt anwendbar ist der Entschädigungsanspruch nur dann, wenn einer Person aufgrund einer konkreten Krankheit oder eines konkreten Krankheitsverdachtes etwa die Ausübung ihres Berufes untersagt wird.

Antragstellung nur innerhalb von 3 Monaten möglich

Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG kann jedoch nur innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung über das zuständige Gesundheitsamt geltend gemacht werden. Nach Ablauf der § 56 Abs. 11 IfSG normierten Ausschlussfrist ist der Anspruch präkludiert und kann nicht mehr eingereicht werden.

Der Antrag ist im Saarland zu richten an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken.

Das entsprechende Antragsformular sowie weitere Informationen für das Saarland finden Sie unter https://www.saarland.de/221386.htm

Weitergehende Entschädigungsansprüche möglich

Das IfSG unterscheidet danach, aus welchem Grund ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Nur wenn dieses gegenüber einem Ausscheider, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder einem sonstigen Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG ausgesprochen wird, besteht ein direkter Anspruch aus § 56 IfSG. Insbesondere für Unternehmer stellt diese Unterscheidung eine willkürliche Ungleichbehandlung dar – denn sie sind von der Betriebsschließung gleichermaßen betroffen und sie trifft ebenfalls keinerlei Verschulden.

Diese Ungleichbehandlung kann eine mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 3 GG unvereinbare Grundrechtsbeeinträchtigung darstellen – insbesondere wenn man ein die Grundsätze eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1981 zum Bundesseuchengesetz in die Betrachtung miteinbezieht (BVerfG, Urteil vom 29.4.1981, Az. 1 BvL 11/78).

Davon ausgehend, dass die derzeitigen staatlichen Betriebsschließungen rechtmäßig sind, kann daher ein Entschädigungsanspruch analog § 56 Abs. 1 IfSG bestehen, der aus dem Rechtsgedanken des enteignenden Eingriffs hergeleitet wird und eine Entschädigung für ein erbrachtes Sonderopfer gewähren soll.

Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs

Sollten sich die derzeitigen Maßnahmen als rechtswidrig erweisen, so besteht mitunter ein Entschädigungsanspruch aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs.

Die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen kann sich also durchaus lohnen. Auch diese Ansprüche sollten bestenfalls innerhalb der dreimonatigen Frist des § 56 Abs 11 IfSG gegenüber dem Ministerium geltend gemacht werden.

Aufgrund der hierfür geltenden Anforderungen empfehlen wir daher, sich vor und bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen rechtlich beraten zu lassen. Wir stehen Ihnen bei Fragen rund um die Antragstellung sowie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Falle eines ablehnenden Bescheides gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns unter 0681 92675-0 oder jederzeit unter info@jure.de.

Ein Kommentar “Ersatzansprüche jetzt geltend machen – Fristablauf droht!
  1. Trautmann sagt:

    Guten Tag,
    Wir sind “ Nur “ von einer Schließung betroffen ohne dass man bezüglich einer Infektion schließen musste. Eine Soforthilfe von 9000 Euro reichen aufgrund von Pacht nur höchstens 3 Monate. Kurzarbeit einer Mitarbeiterin ist bewilligt, Miete wurde nach Rücksprache gesenkt, trotzdem ist die Hilfe , da kein Ende in Sicht, bald aufgebraucht. Kann ich auch dann Ersatzansprüche geltend machen? Ich möchte einfach nur wirtschaftlich überleben.

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