Zu den
vielen Rechtsunsicherheiten, die Arbeitgeber seit dem Ausbruch der
Corona-Pandemie verfolgen, zählen auch datenschutzrechtliche Fragen. Wer einer
Verbreitung des Virus und dem Schutz der Mitarbeiter gerecht werden und
gleichzeitig nur im erlaubten Umfang Daten über seine Mitarbeiter verarbeiten
will, hat schnell das Gefühl, sich in Widersprüche zu verstricken. Der
Bundesdatenschutzbeauftragte und die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
der Länder haben nun in Form allgemeiner Hinweise darüber informiert, wann und
wie Arbeitgeber personenbezogene Daten zum Infektionsschutz verarbeiten dürfen.
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