Die Verbreitung des Virus Covid-19 bereitet nicht nur Unternehmen, sondern auch vielen Vereinen große Sorgen, denn die aktuelle Situation bedroht de facto die Existenz vieler Vereine.
Sponsoren ziehen sich zurück, Eintrittsgelder oder Mitgliedsbeiträge bleiben aus, es droht die Insolvenz.
- Was ist mit unseren Beschäftigten?
- Können wir Arbeitsverträge kündigen?
- Können wir trotz KUG neue Arbeitsverträge schließen?
- Droht die Insolvenz?
- Worauf muss ich als haftender Vorstand achten?
- Welche Schutzmaßnahmen muss ich treffen?
Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen.
FAQs zum Mitnehmen
Sie können sich alle Fragen. und Antworten über den nachfolgenden Link herunterladen
Können unsere Mitglieder Beiträge zurückfordern oder zurückhalten?
Nein. Die Mitgliedsbeiträge stehen in keinem „Gegenseitigkeitsverhältnis“. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Auch wenn eine Mitglied Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, vorenthalten werden, können fällige Beitragszahlung nicht zurückbehalten werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2011, Az. 3 U 147/09)
Die sportlichen Wettbewerbe finden nicht statt. Müssen wir Sponsorengelder zurückzahlen?
Es kommt drauf an, was im einzelnen Sponsoring-Vertrag vereinbart wurde.
Zunächst muss geklärt werden, ob der Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht und ob diese
Kündigungsgründe hier greifen.
Andernfalls käme möglicherweise eine Anpassung des Vertrages in Betracht. Es kommt letztlich darauf an,
was der Club dem Sponsor als Gegenleistung zugesagt hat. Kann er die zugesicherte Leistung nicht
einhalten oder nicht erbringen, wäre jedenfalls mit einer teilweisen Rückforderung durch den Sponsor zu
rechnen.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit dem Sponsor in Verbindung zu setzen. Ein Hinweis, dass der
Wettbewerb nachgeholt wird, sollte behilflich sein.
Wir haben einen Zuwendungsbescheid der Stadt erhalten. Was müssen wir beachten?
In den Zuwendungsbescheiden werden den Vereinen Auflagen gemacht, die oftmals zeitliche Vorgaben für die Umsetzung eines bestimmten Projekts oder die Erstellung des Verwendungsnachweises beinhalten. Besteht jedoch keine Möglichkeit, das Projekt in der vorgegebenen Zeit umzusetzen, droht der Widerruf des Zuwendungsbescheids (Verstoß gegen die Auflage).
Sie müssen sich dringend mit dem Zuwendungsgeber in Verbindung setzen und neue zeitliche Vorgaben vereinbaren. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Notieren Sie sich die neuen Fristen und prüfen Sie vorher, ob die neuen zeitlichen Vorgaben umgesetzt werden können.
Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb drohen, was muss unser Vereinsvorstand jetzt unternehmen?
Wir empfehlen Ihnen, den voraussichtlichen Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu ermitteln und
zu prüfen, ob in anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins weitere Verluste drohen.
Grundsätzlich wäre hier ein horizontaler Verlustausgleich möglich (AEAO Nr. 17 zu § 64 AO).
„Bei einer Körperschaft, die mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, ist für die Frage, ob gemeinnützigkeitsschädliche Verluste vorliegen, nicht auf das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern auf das zusammengefasste Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzustellen. Danach ist die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft gefährdet, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste erwirtschaften (vgl. Nrn. 4 ff. des AEAO zu § 55).“
Möglicherweise kommt ein steuerunschädlicher Verlustausgleich für Ihren Club in Betracht (AEAO Nr.
4 ff. zu § 55 AO).
Eine Abstimmung mit der zuständigen Finanzverwaltung wird zwingend angeraten!
Wir zahlen GEMA-Gebühren für unser Clubheim. Können diese erlassen werden während der Krise?
Ja. Die GEMA hat sogar mitgeteilt, dass rückwirkend ab dem 16.03.2020 die Lizenznehmer für den
Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren nicht belastet werden.
„Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen
zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und
Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen.“
Quelle: https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit- lizenzvertraegen/
Können wir für unsere Vertragsamateure und Übungsleiter Kurzarbeitergeld beantragen?
Nein, der Verein kann Kurzarbeitergeld nur für Spieler/innen und Übungsleiter/innen beantragen, für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. Dies trifft auf Vertragsamateure und Übungsleiter nicht zu, diese sind weiter zu bezahlen.
Liegt „Kurzarbeitergeld 0“ vor, wenn Mannschaftstraining nicht möglich ist, die Spieler sich jedoch zu Hause fit halten?
Ja, zu den Arbeitspflichten des Sportlers gehört nicht nur die Teilnahme an Wettbewerbsspielen, sondern auch die Teilnahme am Mannschaftstraining (BAG, (Urt. v. 17.01.1979, Az. 5 AZR 498/77). Der Club wiederum ist verpflichtet, ein Mannschaftstraining zu ermöglichen, das durch einen lizenzierten Trainer geleitet wird und bei dem eine Mannschaftsgröße besteht, die es ermöglicht, wettkampfspezifische Spielzüge etc. einzuüben. Auch eine physiotherapeutische und sportmedizinische Betreuung gehört im Profibereich hierzu.
Können wir Verträge mit unseren Fußballern/innen verlängern, obwohl Kurzarbeitergeld bezogen wird?
Die persönlichen Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus zwingenden Gründen aufnimmt.
Die Besonderheiten des Sports sollten unserer Ansicht nach das Merkmal „aus zwingenden Gründen“
erfüllen, denn Verträge würden andernfalls zum 30.06.2020 auslaufen.
Hiervon nicht betroffen wären indes Spielerverträge, die erst 2021 auslaufen.
Können wir Neuverträge mit Fußballern/innen abschließen und für diese direkt
Kurzarbeitergeld beantragen?
Grundsätzlich könnte es sich dabei um einen „vermeidbaren Arbeitsausfall“ handeln, der ausschließlich auf
betriebsorganisatorischen Gründen beruht.
Andererseits aber liegen die Besonderheiten des Spielbetriebs nicht im unmittelbaren Einflussbereich der
Clubs.
Auch hier werden letztlich die Besonderheiten des (Fußball)Sports zu berücksichtigen sein. Das
Transferfenster (01.07.2020 – 31.08.2020) gibt nur zeitlich beschränkt (von Ausnahmen abgesehen) die
Möglichkeit zum Abschluss neuer Arbeitsverträge. Insofern steht bereits der Neuabschluss unter Zeitdruck
und ist somit erschwert.
Um konkurrenzfähig zu bleiben und den Wettbewerb zu sichern, müssen daher Neuabschlüsse erlaubt sein und die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes für die neuen Arbeitnehmer möglich sein.
Kann unser Verein eine Online-Versammlung durchführen? Muss die Satzung eine solche
Möglichkeit vorsehen?
Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur sind grundsätzlich auch virtuelle
Mitgliederversammlungen zulässig. Auch das OLG Hamm schloss sich dieser Auffassung an (OLG Hamm,
Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11).
Es folgt aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist.
Zwar ist es nicht möglich, etwa die Mitgliederversammlung, die das oberste Organ des Vereins ist,
abzuschaffen. Das Organ der Mitgliederversammlung wird aber nicht durch Schaffung eines virtuellen
Verfahrens aufgegeben. Es wird lediglich ein bestimmter Modus der Willensbildung geregelt, der von § 32
BGB abweicht.
Für die Zulässigkeit der virtuellen Mitgliederversammlung spricht im Übrigen auch der neu gefasste § 118
Abs. 1 S. 2 AktG, wonach Aktionäre auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben können. Auch § 43
Abs. 7 GenG bestimmt, dass Beschlüsse – sofern die Satzung dies vorsieht – auch in elektronischer Form
gefasst werden können.
Grundsätzlich bedarf es hierzu aber einer entsprechenden Regelung in der Satzung.
Abhilfe durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (COVZvRMG):
Nach § 5 kann der Vorstand abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ohne Ermächtigung in der
Satzung den Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- An der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- Ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dann ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Wie können wir eine Online-Versammlung vorbereiten?
Folgendes empfehlen wir zu veranlassen:
- Erarbeiten Sie eine Beschlussvorlage
- Bestimmen Sie einen Termin, bis wann Ihre Mitglieder abgestimmt haben müssen
- Informieren Sie Ihre Mitglieder
- Prüfen Sie, ob alle Ihre Mitglieder eine E-Mail versenden können
- Bestimmen Sie ein Vorstandsmitglied, das die Auswertung vornimmt
Nach der Wahl:
- Prüfen Sie, ob mindestens die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt haben
- Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
- Geben Sie das Abstimmungsergebnis Ihren Mitgliedern bekannt.
Die Amtszeit des gewählten Vorstands droht zu enden, was können wir tun?
Der Gesetzgeber hat auf dieses Problem reagiert und in § 5 Abs. 1 des COVZvRMG geregelt, dass ein
Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur
Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.
Es besteht freilich auch die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht einen Notvorstand zu bestellen, der befristet das Amt ausübt (§ 32 BGB) oder per Online-Versammlung die Wahl durchzuführen (sofern diese Möglichkeit für Ihre Mitglieder technisch umsetzbar ist).
Gibt es Besonderheiten im Hinblick auf die Insolvenzgefahr?
Grundsätzlich setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes
voraus, der bei Zahlungsunfähigkeit oder auch einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
vorliegen wird.
Wir empfehlen den Vorständen, die bevorstehenden Ausgaben und Einnahmen zu prüfen und ggf. mit den
Gläubigern wegen Stundungs- und Erlassvereinbarungen in Kontakt zu treten.
Prüfungsvorschläge:
- Welche Mittel können in der nächsten Zeit vereinnahmt werden?
- Welche Ausgaben werden fällig?
- Können Stundungs- und Erlassvereinbarungen geschlossen werden? Welche Erstattungen sind zu leisten?
- Kann Vermögen veräußert werden?
- Würde dies die Zahlungsschwierigkeiten verhindern
- Wie stellt sich die Fortführungsprognose dar?
Was der Vorstand in jedem Fall zu beachten hat:
Liegt Zahlungsunfähigkeit des Vereins vor, muss der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragen!
Achtung Haftungsgefahr: Der Insolvenzantrag muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, gestellt werden.
Aber: Erleichterung durch COVInsAG:
Durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Corona-Insolvenz- Aussetzungsgesetz – COVInsAG) ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife durch die Corona-Pandemie bedingt ist.
1“Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
2Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
3War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
4Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann.
5Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.”
Können die saarländischen Vereine Unterstützung vom Landessportverband für das Saarland erwarten?
Der LSVS hat eine Unterstützung in Aussicht gestellt. In der Mitteilung vom 23.03.2020 wurde ein digitales
Meldesystem angekündigt, das nun seit dem 27.03.2020 online ist.
Die Vereine müssen die auf der Internet-Seite des LSVS hinterlegte Online-Abfrage ausfüllen und unter Angabe der jeweiligen LSVS-Vereinsnummer bzw. Fachverbandsnummer und unter Angabe der finanziellen Schäden in verschiedenen Bereichen absenden.
Die Meldung muss bis zum 03.05.2020 erfolgen.
In welcher Höhe dann eine Unterstützung erfolgen kann und wie lange es dauern wird, bis mit einer
solchen gerechnet werden darf, wird jedoch noch nicht mitgeteilt. Denn erst nach Auswertung der
Rückmeldungen beabsichtigt das Präsidium, sich mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in
Verbindung zu setzen.
Link zur Schadensmeldung:
https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/informationen-zum-corona- virus/meldesystem-fuer-fachverbaende-und-vereine-meldung-finanzieller-schaeden-in-der-corona- krise.html